OFD Berlin - Verfügung vom 11.04.2003
St 176 - S 2334 - 3/03 -

OFD Berlin - Verfügung vom 11.04.2003 (St 176 - S 2334 - 3/03 -) - DRsp Nr. 2008/83371

OFD Berlin, Verfügung vom 11.04.2003 - Aktenzeichen St 176 - S 2334 - 3/03 -

DRsp Nr. 2008/83371

§ 8 EStG Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrleblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer; Einbeziehung der Aufwendungen für Diebstahlsicherungssysteme in die Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als sog. Sonderausstattung

Zur Frage, ob Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt entschieden worden:

„Die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug sind bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen.