OFD Berlin - Verfügung vom 14.01.2003
St 172 - S 2221- 6/02

OFD Berlin - Verfügung vom 14.01.2003 (St 172 - S 2221- 6/02) - DRsp Nr. 2008/83052

OFD Berlin, Verfügung vom 14.01.2003 - Aktenzeichen St 172 - S 2221- 6/02

DRsp Nr. 2008/83052

Kostenbeitrag von Beamtinnen und Beamten für einen Beihilfeanspruch im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Unterbringung

In einzelnen Bundesländern soll der Beihilfeanspruch von Beamtinnen und Beamten auf Wahlleistungen (gesondert berechnete ärztliche Leistung und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung) von einem Kostenbeitrag von voraussichtlich 13 monatlich abhängig gemacht werden. Die Höhe des Kostenbeitrags ändert sich nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige hat. Zur Begründung des Beihilfeanspruchs im Fall von Wahlleistungen ist eine Mitteilung der Beamtin oder des Beamten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung oder nach Begründung des Dienstverhältnisses erforderlich. Der zu zahlende Betrag wird monatlich von den Bezügen einbehalten. Macht die Beamtin oder der Beamte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, entfällt der Beihilfeanspruch für Wahlleistungen. Die Erklärung der Beamtin oder des Beamten kann jederzeit widerrufen werden; eine erneute Anspruchsbegründung ist nicht möglich.

Nach Abstimmung auf Bund/Länderebene gilt zur steuerlichen Behandlung des Kostenbeitrags Folgendes: