OFD Berlin - Verfügung vom 14.08.2003
St 171 - InvZ 1600 - 1/03

OFD Berlin - Verfügung vom 14.08.2003 (St 171 - InvZ 1600 - 1/03) - DRsp Nr. 2008/88103

OFD Berlin, Verfügung vom 14.08.2003 - Aktenzeichen St 171 - InvZ 1600 - 1/03

DRsp Nr. 2008/88103

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

1. Allgemeines

1.1 Begünstigungstatbestände

Die Anschaffung einer vom Veräußerer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung ist nur insoweit investitionszulagenbegünstigt, als die Anschaffungskosten auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Der Gesamtkaufpreis ist deshalb in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, die Altsubstanz und die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufzuteilen (H 43 Anschaffungskosten EStH 2002). Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei vom Erwerber geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten vorzunehmen.

1.2 Sanierungsmodelle