Die Anschaffung einer vom Veräußerer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung ist nur insoweit investitionszulagenbegünstigt, als die Anschaffungskosten auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Der Gesamtkaufpreis ist deshalb in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden, die Altsubstanz und die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufzuteilen (H 43 Anschaffungskosten EStH 2002). Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei vom Erwerber geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten vorzunehmen.
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