OFD Berlin - Verfügung vom 15.12.2003
St 173 - S 2440 - 1/03

OFD Berlin - Verfügung vom 15.12.2003 (St 173 - S 2440 - 1/03) - DRsp Nr. 2008/87463

OFD Berlin, Verfügung vom 15.12.2003 - Aktenzeichen St 173 - S 2440 - 1/03

DRsp Nr. 2008/87463

KiStG; Sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen in Kirchensteuersachen

Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich festgesetzte (staatliche) Einkommensteuer aufgrund der - nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Abs. 6 des Kirchensteuergesetzes Berlin (KiStG) - vorzunehmenden Korrekturrechnungen in vielen Fällen nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet, hat sich die Notwendigkeit einer Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen in Kirchensteuersachen ergeben.

Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Für das Widerspruchsverfahren gilt - vorbehaltlich des letzten Absatzes - Folgendes:

Der Widerspruch ist bei der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ergebenden Kirchensteuerstelle einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Kirchensteuerstelle (§ 9 Abs. 1 KiStG).