OFD Berlin - Verfügung vom 21.11.2003
St 172 -S 2223 - 10/03

OFD Berlin - Verfügung vom 21.11.2003 (St 172 -S 2223 - 10/03) - DRsp Nr. 2008/87450

OFD Berlin, Verfügung vom 21.11.2003 - Aktenzeichen St 172 -S 2223 - 10/03

DRsp Nr. 2008/87450

§ 10b EStG; Zuwendungen an Stiftungen - Ermittlung der Abzugsbeträge

Nach § 10 Abs. 1a EStG sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 - 54 AO, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 307.000 € begünstigt. Darüber hinaus sind weitere Zuwendungen an die o.a. Stiftungen für die genannten gemeinnützigen Zwecke - mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - bis zur Höhe von 20.450 € abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG).

Anhand der nachfolgenden Beispiele soll die Ermittlung der Abzugsbeträge nach § 10b Abs. 1 und 1a EStG insbesondere im Hinblick auf Zuwendungen an Stiftungen aufgezeigt/erläutert werden.

Beispiel 1:

Im VZ 03 werden folgende Zuwendungen getätigt:
a) an einen Heimatverein 2.000 €
b) an einen Verein, der mildtätige Zwecke fördert sowie 3.500 €
c) an eine gemeinnützige Stiftung (Förderung der Entwicklungshilfe) 25.000 €
Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt: 50.000 €

Lösung:

Zuwendung an Stiftung 25.000 €
nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG höchstens abziehbar: 20.450 € 20.450 €
verbleiben: 4.550 €
Zuwendung für mildtätige Zwecke 3.500 €