Anwendung und Auswirkungen des BFH-Beschlusses vom 13.11.2002, Az. I B 147/02 wurden auf Bund-Länder-Ebene mit folgendem Ergebnis erörtert:
Der Rechtsauffassung des BFH ist zu folgen. Zukünftig ist mit Freistellungsbescheinigungen nach § 48 b EStG in Insolvenzverfahren wie folgt zu verfahren:
1. Widerruf einer Freistellungsbescheinigung
Eine Freistellungsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann bereits vor Stellung eines Insolvenzantrages vorliegen. Ob und wann ein Widerruf vorgenommen wird, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden.
Eine Anfechtung des Widerrufs durch den Insolvenzverwalter ist nur möglich, wenn das Verfahren eröffnet wurde und die Voraussetzungen der §§ 130, 131 InsO vorliegen.
2. Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch den Insolvenzverwalter
Beantragt ein Insolvenzverwalter, bei dem davon auszugehen ist, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt, eine Freistellungsbescheinigung, so ist ihm diese grundsätzlich auszustellen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Bauleistungen vor oder nach Insolvenzeröffnung erbracht wurden. Die Bescheinigung braucht daher nicht auftragsbezogen erteilt werden.
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