OFD Berlin - Verfügung vom 25.03.2003
St 174 - S 2491 - 2/02

OFD Berlin - Verfügung vom 25.03.2003 (St 174 - S 2491 - 2/02) - DRsp Nr. 2008/83172

OFD Berlin, Verfügung vom 25.03.2003 - Aktenzeichen St 174 - S 2491 - 2/02

DRsp Nr. 2008/83172

§ 82 EStG Steuerliche Förderung der private Altersvorsorge - Zahlung Dritter als Altersvorsorgebeiträge i. S. des § 82 EStG

Zu der Frage, ob bei Zahlung Dritter auf einen Altersvorsorgevertrag Altersvorsorgebeiträge i. S. des § 82 EStG gegeben sind, nahm das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die Berücksichtigung von Beträgen, die im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zu Gunsten eines auf den Namen des Zulagenberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden, als Altersvorsorgebeiträge schließt der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht aus. Es handelt sich nämlich insoweit auch bei den Zahlungen eines Dritten um Beiträge des Zulagenberechtigten, da mit der Zahlung eine Verpflichtung des Zulagenberechtigten beglichen wird. Folglich sind ihm die Zahlungen des Dritten als eigene zuzurechnen.

Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Anbieter dem Anleger auf einer Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG die zugunsten des Altersvorsorgevertrag eingegangenen Altersvorsorgebeiträge zu bescheinigen hat. Diese nach amtlichen Vordruck zu erstellende Bescheinigung ist Grundlage für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge.