OFD Chemnitz - Verfügung vom 01.08.2005
S 2401 - 26/2 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 01.08.2005 (S 2401 - 26/2 - St 21) - DRsp Nr. 2008/89184

OFD Chemnitz, Verfügung vom 01.08.2005 - Aktenzeichen S 2401 - 26/2 - St 21

DRsp Nr. 2008/89184

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG; Ausstellung ausschließlich in elektronischer Form; Kurzinformation Ertragsteuern Nr. 75/2005

In einem anderen Bundesland sind Fälle aufgetreten, in denen ein Kreditinstitut seinen Kunden Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG ausschließlich in elektronischer Form als pdf-Datei zur Verfügung gestellt hat. Die OFD bittet derartige Steuerbescheinigungen nicht anzuerkennen.

Die Erteilung einer Steuerbescheinigung in elektronischer Form sieht das Gesetz nicht vor. Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorlage der in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichneten Steuerbescheinigung im Original (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, R 213d Abs. 1 Satz 1 EStR 2003). Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle ist dazu verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuhändigen (§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Bescheinigung muss nicht unterschrieben werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt wird und den Aussteller erkennen lässt (§ 45a Abs. 2 Satz 3 EStG).