In einem anderen Bundesland sind Fälle aufgetreten, in denen ein Kreditinstitut seinen Kunden Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG ausschließlich in elektronischer Form als pdf-Datei zur Verfügung gestellt hat. Die OFD bittet derartige Steuerbescheinigungen nicht anzuerkennen.
Die Erteilung einer Steuerbescheinigung in elektronischer Form sieht das Gesetz nicht vor. Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorlage der in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichneten Steuerbescheinigung im Original (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, R 213d Abs.
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