OFD Chemnitz - Verfügung vom 08.08.2005
InvZ 1050 - 22/64 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 08.08.2005 (InvZ 1050 - 22/64 - St 21) - DRsp Nr. 2008/89181

OFD Chemnitz, Verfügung vom 08.08.2005 - Aktenzeichen InvZ 1050 - 22/64 - St 21

DRsp Nr. 2008/89181

Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission; Kurzinformation Investitionszulage Nr. 77/2005

Die Europäische Kommission hat am 4. Juli 2005 den letzten bisher noch nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 genehmigt. Das InvZulG 2005 gilt nun auch bezüglich Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom 8. Juli 1999 basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht. Vor Festsetzung der Investitionszulage bedarf es in diesen Fällen der Genehmigung der Europäischen Kommission im Einzelfall. Dies wurde in der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 geregelt, der der Bundesrat am 8. Juli 2005 zugestimmt hat (eingestellt im OFD-Intranet unter Steuer/Einzelsteuerarten/Investitionszulage/Sonstige Fachinformationen). Die Verordnung wird zeitnah im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Das Investitionszulagengesetz 2005 ist somit vollständig in Kraft getreten.