OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.02.2003
S 2532 - 89/I - St21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 11.02.2003 (S 2532 - 89/I - St21) - DRsp Nr. 2008/83085

OFD Chemnitz, Verfügung vom 11.02.2003 - Aktenzeichen S 2532 - 89/I - St21

DRsp Nr. 2008/83085

Gesonderte und einheitliche Feststellung 2001; Vordrucke

1. Allgemeines

Die Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2001 sind gegenüber den Vorjahren - im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren - grundlegend überarbeitet und umgestaltet worden. Beim Ausfüllen der Vordrucke bittet die OFD wie folgt zu verfahren:

Die Einkünfte sind im Feststellungsbescheid, in den Mitteilungen für die Finanzämter der Beteiligten sowie den entsprechenden Anlagen zum Bescheid/zur Mitteilung stets in voller Höhe, also ohne Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens, darzustellen.

Die Frage, inwieweit die Einnahmen und Ausgaben i. S. der §§ 3 Nr. 40, 3c EStG und § 8b KStG beim Feststellungsbeteiligten zu besteuern sind, wird erst bei seiner Veranlagung entschieden. Zu diesem Zweck müssen die unter das Halbeinkünfteverfahren fallenden Einkünfte jeweils gesondert ausgewiesen werden (vgl. z. B. Zeilen 15, 16 der Anlage FE 1 sowie Zeilen 25 ff. der Anlage FE-K).

Beispiel

An der A-GmbH. & Co. KG sind die A-GmbH als Komplementär und die natürliche Person B als Kommanditist beteiligt.

Zum 01.07.2001 veräußert die KG für 220.000 DM ihre Beteiligung an der ausländischen C-GmbH (Buchwert. 18.000 DM). Veräußerungskosten: 2.000 DM

Die Anteilsveräußerung durch die KG unterliegt bereits dem Halbeinkünfteverfahren.