OFD Chemnitz - Verfügung vom 17.08.2005
G 1400 - 14/6 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 17.08.2005 (G 1400 - 14/6 - St 21) - DRsp Nr. 2008/89216

OFD Chemnitz, Verfügung vom 17.08.2005 - Aktenzeichen G 1400 - 14/6 - St 21

DRsp Nr. 2008/89216

Steuerliche Beurteilung eines sog. Treuhandmodells

Die obersten Finanzbehörden haben die Frage erörtert, wie das so genannte Treuhandmodell gewerbesteuerlich zu beurteilen ist.

Im Schrifttum wird das Treuhandmodell als Möglichkeit zur steuerneutralen Ausgliederung von Unternehmensteilen sowie als eine Gestaltungsalternative zur ertragsteuerlichen Organschaft angesehen, das den Vorteil habe, dass die einschränkenden Regelungen zur körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft nicht zu beachten seien.

1. Sachverhalt des Treuhandmodells

Das so genannte Treuhandmodell liegt zum Beispiel vor, wenn an einer gewerblich tätigen (GmbH & Co.) KG eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG („Muttergesellschaft”) als Komplementärin und eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden, als Kommanditistin beteiligt ist. Darüber hinaus muss die Beteiligungs-GmbH bezüglich ihrer Kommanditbeteiligung Treuhänderin der Muttergesellschaft sein. Die Beteiligungs-GmbH ist zwar zivilrechtlich Gesellschafterin, im Innenverhältnis aber den Weisungen der Muttergesellschaft unterworfen und handelt bezüglich der Kommanditistenstellung ausschließlich auf deren Weisung und für deren Rechnung.

2. Einkommensteuerliche/körperschaftsteuerliche Beurteilung