Die Vertreter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass die Festlegung einer so genannten treuhänderischen Übertragung nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 61 AO genügt. In dem konkreten Fall war in der Satzung einer selbständigen Untergliederung einer überregionalen Dachorganisation vorgesehen, dass das „verbleibende” Vermögen der Dachorganisation zur treuhänderischen Verwaltung übergeben wird und bei „Gruppenneugründung” des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss.
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