OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.12.2003
S 2352 - 26/10 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.12.2003 (S 2352 - 26/10 - St 22) - DRsp Nr. 2008/87327

OFD Chemnitz, Verfügung vom 22.12.2003 - Aktenzeichen S 2352 - 26/10 - St 22

DRsp Nr. 2008/87327

§ 9 EStG; Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) - Auswirkungen durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645)

Der Bundesrat hat am 28.11.2003 dem Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) zugestimmt. Das zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz sieht insbesondere den Wegfall der Zweijahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vor. Hierzu ist Folgendes zu beachten:

1. Wegfall der Zweijahresfrist (Art. 1 Nr. 7 a StÄndG 2003)

In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

„notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.”

2. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 1 Nr. 34 f StÄndG 2003)

In § 52 wird folgender Absatz 23 b eingefügt: