OFD Chemnitz - Verfügung vom 24.02.2003
S 2220 - 6/7-St22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 24.02.2003 (S 2220 - 6/7-St22) - DRsp Nr. 2008/83089

OFD Chemnitz, Verfügung vom 24.02.2003 - Aktenzeichen S 2220 - 6/7-St22

DRsp Nr. 2008/83089

Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG; Noch nicht erteilte Zulagenummer sowie ausstehende Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG

Mit dem „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens [Altersvermögensgesetz - AVmG]” vom 26.06.2001 (BGBl 2001 I S. 1310, BStBl 2001 I S. 420) wurde u. a. die Möglichkeit geschaffen, geleistete Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend zu machen.

Für diesen Abzug ist mit der Einkommensteuererklärung die neue „Anlage AV” einzureichen und die Bescheinigung/en der/des Anbieter/s beizufügen.

Die OFD weist darauf hin, dass Fälle auftreten können, in denen die über den Arbeitgeber zu beantragende Zulagenummer (vgl. § 10a Abs. 1a Satz 1 EStG) noch nicht erteilt worden ist. Dies liegt u. a. darin begründet, dass die benötigte Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG für 2002 noch bis zum 30.06.2003 abgegeben werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 13.12.2002, BStBl 2002 I S. 1395).