Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach §
Der AVZ wird in 6 Stufen festgesetzt, entsprechend den jeweiligen Belastungen und Erschwernissen im Einsatzgebiet:
Stufe | Höhe des AVZ ab 01.01.2002 |
1 | 25,56 EUR |
2 | 40,90 EUR |
3 | 53,69 EUR |
4 | 66,47 EUR |
5 | 79,25 EUR |
6 | 92,03 EUR |
Daneben erhalten die Soldaten anstelle von Auslandstagegeld zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung nach §
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, sind für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Für die als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages berücksichtigt werden (vgl. LSt-Handbuch 2003 Anh. 39). Die steuerfrei gezahlte Aufwandsvergütung ist gegenzurechnen.
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