OFD Chemnitz - Verfügung vom 24.11.2003
S 2350 - 62/1 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 24.11.2003 (S 2350 - 62/1 - St 22) - DRsp Nr. 2008/87208

OFD Chemnitz, Verfügung vom 24.11.2003 - Aktenzeichen S 2350 - 62/1 - St 22

DRsp Nr. 2008/87208

§ 9 EStG; Auslandseinsatz von Berufssoldaten/Soldaten auf Zeit

Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 58 a BBesG, der nach § 3 Nr. 64 EStGsteuerfrei gezahlt wird.

Der AVZ wird in 6 Stufen festgesetzt, entsprechend den jeweiligen Belastungen und Erschwernissen im Einsatzgebiet:

Stufe Höhe des AVZ ab 01.01.2002
1 25,56 EUR
2 40,90 EUR
3 53,69 EUR
4 66,47 EUR
5 79,25 EUR
6 92,03 EUR

Daneben erhalten die Soldaten anstelle von Auslandstagegeld zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG, die für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG ist.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, sind für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen und im Anschluss daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

1. Verpflegungsmehraufwendungen

Für die als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages berücksichtigt werden (vgl. LSt-Handbuch 2003 Anh. 39). Die steuerfrei gezahlte Aufwandsvergütung ist gegenzurechnen.

2. Unterkunftskosten, Heimfahrten