OFD Chemnitz - Verfügung vom 26.07.2005
S 2128 - 2/7 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 26.07.2005 (S 2128 - 2/7 - St 21) - DRsp Nr. 2008/89158

OFD Chemnitz, Verfügung vom 26.07.2005 - Aktenzeichen S 2128 - 2/7 - St 21

DRsp Nr. 2008/89158

Halbeinkünfteverfahren und Teilwertabschreibungen; -> Zeitliche Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG -> Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a EStG bei vorangegangener Teilwertabschreibung; Kurzinformation Ertragsteuern Nr. 72/2005

Zeitliche Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b Abs. 3 KStG

Für die erstmalige Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung ist darauf abzustellen, ob eine Veräußerung der Anteile in dem Zeitpunkt der Teilwertabschreibung auch bereits unter das Halbeinkünfteverfahren fallen würde. Bei Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist § 3c Abs. 2 EStG auf Teilwertabschreibungen daher frühestens ab dem VZ 2002 anzuwenden, bei Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stets ab VZ 2001.

Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG bei vorangegangener Teilwertabschreibung

Erträge aus einer Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG fallen grundsätzlich unter das Halbeinkünfteverfahren. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Wertaufholung eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG).