OFD Cottbus - Verfügung vom 05.03.2003
S 2000 - 45 - St 215

OFD Cottbus - Verfügung vom 05.03.2003 (S 2000 - 45 - St 215) - DRsp Nr. 2008/92051

OFD Cottbus, Verfügung vom 05.03.2003 - Aktenzeichen S 2000 - 45 - St 215

DRsp Nr. 2008/92051

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. April 2003 (sog. Mini-Jobs) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002

Anlage

Gesetzesauszug

Das zweite Gesetz für modeme Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, mit dem die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (sog. „Mini-Jobs”) ab 1. April 2003 neu geregelt wird, ist inzwischen im BStBl 2003 I S. 3 veröffentlicht. Danach ergeben sich folgende Änderungen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:

1. Wegfall des bisherigen Freistellungsverfahrens

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG kommt letztmals zur Anwendung für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, das für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 Abs. 4 a EStG). Arbeitslohn, der für eine geringfügige Beschäftigung ab dem 1. April 2003 gezahlt wird, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Arbeitslohn kann entweder nach § 40 a EStG vom Arbeitgeber pauschal oder nach der Lohnsteuerkarte versteuert werden.