OFD Cottbus - Verfügung vom 07.04.2003
S 7104 - 0010 - St 243

OFD Cottbus - Verfügung vom 07.04.2003 (S 7104 - 0010 - St 243) - DRsp Nr. 2008/83450

OFD Cottbus, Verfügung vom 07.04.2003 - Aktenzeichen S 7104 - 0010 - St 243

DRsp Nr. 2008/83450

Vorsteuerabzug im Förder- und Beschäftigungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

Die WfbM sind nach ihren Satzungen und der tatsächlichen Aufgabenstellung als teilstationäre Einrichtung anzusehen, die in Erfüllung öffentlicher und allgemeiner Sozial- und Fürsorgepflichten der Eingliederung geistig und körperlich Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen.

Es ist dabei eine unternehmerische Tätigkeit der WfbM gegeben, da die vom Sozialleistungsträger geleisteten Zuwendungen die Gegenleistung für die Betreuung der behinderten Menschen ist (vgl. Abschnitt 103 Abs. 11 UStR). Der Betrieb einer WfbM, der darauf gerichtet ist, entgeltliche Leistungen durch den Verkauf von in der WfbM hergestellten bzw. bearbeiteten Produkten zu erbringen, ist ebenfalls eine unternehmerische Tätigkeit. Die Tätigkeiten unterscheiden sich dahingehend, dass die gegenüber den behinderten Menschen erbrachten Betreuungsleistungen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG sind, während andere Leistungen steuerpflichtig sind, jedoch ggf. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Abschnitt 170 Abs. 4 Beispiel 5 UStR):