OFD Düsseldorf - Verfügung vom 08.04.2005
S 2338 - 88 - St 213 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 08.04.2005 (S 2338 - 88 - St 213 - K) - DRsp Nr. 2008/88811

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 08.04.2005 - Aktenzeichen S 2338 - 88 - St 213 - K

DRsp Nr. 2008/88811

Steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als Fahrtätigkeit i. S. d. R 37 Abs. 4 LStR 2004; Schiffspersonal

Das BFH-Urteil vom 10.02.2002 (BStBl 2002 II S. 779) führte zu einer Neudefinition des Begriffs der Fahrtätigkeit in R 37 Abs. 4 LStR 2004. In der Richtlinie 37 Abs. 4 Satz 3 LStR 2003 ist festgelegt, dass bei Binnenschiffern und Seeleuten, die auf dem Schiff eine Unterkunft haben, regelmäßig keine Fahrtätigkeit vorliegt. Nach der Neufassung der Richtlinie 37 Abs. 4 LStR 2004 wird eine Fahrtätigkeit jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug (z. B. Schiff, Lkw-Kabine) übernachten kann.

Diese Änderung hat zu zahlreichen Anfragen geführt, ob Binnenschiffer (und auch Seeleute) nun eine Fahrtätigkeit mit der Folge ausüben, dass ihnen die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG und R 39 LStR zu gewähren sind.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

See-/Binnenschiffer, die täglich zu ihrer Wohnung (an Land) zurückkehren und/oder nur gelegentlich auf dem Schiff übernachten (z. B. bei zweitägiger Fahrt), üben eine Fahrtätigkeit aus mit der Folge, dass pauschale Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 und R 39 anzusetzen sind. Die Dreimonatsfrist nach § Abs. Satz 1 Nr. 5 Satz 5 gilt nicht (R 39 Abs. 1 Satz 5 ).