OFD Düsseldorf - Verfügung vom 08.09.2003
S 7170 - 08

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 08.09.2003 (S 7170 - 08) - DRsp Nr. 2008/87031

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 08.09.2003 - Aktenzeichen S 7170 - 08

DRsp Nr. 2008/87031

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen staatlich geprüfter Masseure und medizinischer Bademeister

Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt und den in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG aufgeführten sog. Katalogberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Hilfsberufen unter die Steuerbefreiung fallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um einen (einem Katalogberuf) ähnlichen Heilberuf handelt und soweit Heilbehandlungen (vgl. USt-Kurzinfo 17/02) ausgeführt werden.

Die Tätigkeit der staatlich geprüften Masseure und medizinischen Bademeister ist als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anzusehen (Abschn. 90 Abs. 3 UStR). Den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 14.09.2000, Rs. C-384/98 (UR 2000 S. 432), entsprechend sind jedoch nur die Leistungen umsatzsteuerfrei, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dabei kommt es allein auf den Inhalt der Leistung an. Ein Indiz für die Steuerbefreiung der Behandlung kann eine ärztliche Verordnung oder die regelmäßige Kostenübernahme durch eine Krankenkasse sein. Die in Abschn. 90 Abs. 3 Spiegelstrich 4 UStR 2000 enthaltene Aussage:

„Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:

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