Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt und den in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG aufgeführten sog. Katalogberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Hilfsberufen unter die Steuerbefreiung fallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um einen (einem Katalogberuf) ähnlichen Heilberuf handelt und soweit Heilbehandlungen (vgl. USt-Kurzinfo 17/02) ausgeführt werden.
Die Tätigkeit der staatlich geprüften Masseure und medizinischen Bademeister ist als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anzusehen (Abschn. 90 Abs. 3 UStR). Den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 14.09.2000,
„Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:
(…)
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