OFD Düsseldorf - Verfügung vom 10.01.2003
S 2285 - 13 - St 232 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 10.01.2003 (S 2285 - 13 - St 232 - K) - DRsp Nr. 2008/83047

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 10.01.2003 - Aktenzeichen S 2285 - 13 - St 232 - K

DRsp Nr. 2008/83047

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33 a Abs. 2 EStG

  • Berücksichtigung besonderer Ausbildungskosten

    1. a)

      Anrechnung von Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen

    2. b)

      Verrechnung von Verlusten aus einer Einkunftsart mit Ausbildungshilfen

Nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge bzw. ab Veranlagungszeitraum 2002 der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG definierten Kindes um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 3.600 DM bzw. 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogene Zuschüsse.