OFD Düsseldorf - Verfügung vom 10.04.2003
S 7160 h

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 10.04.2003 (S 7160 h) - DRsp Nr. 2008/83464

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 10.04.2003 - Aktenzeichen S 7160 h

DRsp Nr. 2008/83464

Steuerbefreiungen; Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung von Pensionsfonds

Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist unter anderem die „Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)” steuerbefreit. Unter die Befreiung fallen Leistungen durch Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 3 VAG i.V.m. Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz übernehmen. Diese Versorgungseinrichtungen sehen Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) vor.

Ein Pensionsfonds ist eine (solche) rechtsfähige Versorgungseinrichtung i.S.d. § 112 Abs. 1 VAG. die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens ausschließlich Altersversorgungsleistungen in Form von Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugungsten von Arbeitnehmern erbringt. Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 3 VAG i.V.m. Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz sind die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Pensionsfonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei.