OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.11.2003
S 2211-10-St 222-K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.11.2003 (S 2211-10-St 222-K) - DRsp Nr. 2008/87014

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 11.11.2003 - Aktenzeichen S 2211-10-St 222-K

DRsp Nr. 2008/87014

§ 21 EStG; Abzug des Damnums als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (BMF-Schreiben v. 19.4.2000, BdF-Schreiben v. 31.8.1990). Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt.

Aufgrund der Regelung im 4. Bauherrenerlass konnte von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 v.H. vereinbart worden war.