OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.05.2003
S 2354 A - St 22

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.05.2003 (S 2354 A - St 22) - DRsp Nr. 2008/83385

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 12.05.2003 - Aktenzeichen S 2354 A - St 22

DRsp Nr. 2008/83385

EStG Steuerliche Behandlung der Bezüge der römisch-katholischen Geistlichen und ihrer Pfarrhaushälterinnen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zur lohnsteuerlichen Behandlung der Bezüge der römischkatholischen Geistlichen und ihrer Pfarrhaushälterinnen folgende Auffassung vertreten:

1. Zuschüsse an römisch-katholische Geistliche zur Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen

Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft.

Die Zuschüsse der Bistümer an die Geistlichen, die laufenden Arbeitslohn für nach dem 31.12.1997 endende Lohnzahlungszeiträume oder nach dem 31.12. 1997 zufließende sonstige Bezüge darstellen, unterliegen zusammen mit den übrigen Bezügen des Geistlichen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.

2. Bewertung der als Werbungskosten abzugsfähigen Lohnanteile