OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.07.2005
S 2334 - 225 - St 213 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.07.2005 (S 2334 - 225 - St 213 - K) - DRsp Nr. 2008/89390

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 12.07.2005 - Aktenzeichen S 2334 - 225 - St 213 - K

DRsp Nr. 2008/89390

Warengutscheine - Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

1. Warengutscheine, einzulösen beim eigenen Arbeitgeber

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen €-Betrag lautet. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Freigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber (R 104a Abs. 3 Satz 2 LStR).

2. Warengutscheine, einzulösen bei einem Dritten

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen €-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein im allgemeinen Geschäftsverkehr die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.