OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.11.2003
S 7177

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.11.2003 (S 7177) - DRsp Nr. 2008/87249

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 13.11.2003 - Aktenzeichen S 7177

DRsp Nr. 2008/87249

§ 4 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzelkünstlern ; EuGH-Urteil vom 03.04.2003 (Rs. C-144/00), BMF-Schreiben vom 31.07.2003 (BStBl 2003 I S. 424)

Mit Urteil vom 03.04.2003, Rs. C-144/00 (BStBl 2003 II S. 679) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - auch für als Einzelkünstler auftretende Solisten in Betracht kommt.

Das BMF hat sich inzwischen der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 31.07.2003, BStBl 2003 I S. 424). Auch Leistungen von selbständigen Einzelkünstlern können daher in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde (in NRW die jeweilige Bezirksregierung) dem Künstler eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllt. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuerbefreiung.

Aus gegebener Veranlassung wird hierzu auf folgendes hingewiesen: