OFD Düsseldorf - Verfügung vom 19.04.2005
S 0171 - 143 - St 131 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 19.04.2005 (S 0171 - 143 - St 131 - K) - DRsp Nr. 2008/88854

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 19.04.2005 - Aktenzeichen S 0171 - 143 - St 131 - K

DRsp Nr. 2008/88854

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern

Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i.S.d. § 67 AO begründen. Üben sie darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt.

Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden, ist folgende Auffassung zu vertreten:

1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten

Krankenhäuser stellen ihren Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung. Die entgeltliche Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch Krankenhäuser an ihre Patienten erfolgt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Entsprechend hat auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 01.02.2001, Az. 13 K 6633/00 (rkr), n.V.) zur Frage der Telefone entschieden. Die Überlassung von Fernsehgeräten war zwar nicht Gegenstand des vom Finanzgericht Köln entschiedenen Falls, wäre aber entsprechend zu beurteilen.