OFD Düsseldorf - Verfügung vom 25.07.2003
S 2333 - 47 - St 213 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 25.07.2003 (S 2333 - 47 - St 213 - K) - DRsp Nr. 2008/83410

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 25.07.2003 - Aktenzeichen S 2333 - 47 - St 213 - K

DRsp Nr. 2008/83410

§ 3 EStG Leistungen für die Zukunftssicherung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und von Vorstandsmitgliedern einer AG oder eines VVaGBei rückwirkendem Wegfall der Sozialversicherungspflicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH vgl. § 3 EStG Fach 6 Nr. 802.

1. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis vor, so dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen verpflichtet istVgl. BFH vom 10.10.2002, BStBl II 2002, 886..

Ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handelt, beurteilt sich allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die Entscheidung trifft die zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger. Sie ist infolge ihrer Tatbestandswirkung auch im Besteuerungsverfahren zu beachten, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig istSiehe Erlass des FinMin NRW vom 03.06.2003 S 2333 - 1 - V B 3, § 3 Fach 6 Nr. 801..