OFD Düsseldorf - Verfügung vom 26.07.2005
S 0171 B - 701 - St 133 K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 26.07.2005 (S 0171 B - 701 - St 133 K) - DRsp Nr. 2008/89244

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 26.07.2005 - Aktenzeichen S 0171 B - 701 - St 133 K

DRsp Nr. 2008/89244

Deutsches Rotes Kreuz; Mustersatzung des Landesverbandes Nordrhein e.V.

Der Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Nordrhein e.V., Düsseldorf ist als steuerbegünstigter Dachverband anerkannt. Aufgrund von Beanstandungen in der Vergangenheit hat er für sich und die ihm angeschlossenen Untergliederungen (Kreisverbände und Ortsvereine) eine mit der OFD abgestimmte Mustersatzung entwickelt. Soweit ein dem Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Nordrhein e.V. angeschlossener Kreisverband oder Ortsverein diese Satzung verwendet, entspricht sie den formellen Anforderungen der §§ 51 - 68 AO.

Soweit in der Vergangenheit Kreisverbänden oder Ortsvereinen die Gemeinnützigkeit wegen formeller Beanstandungen der Satzung - insbesondere im Hinblick auf fehlende Präzisierung der Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung nach § 60 Abs. 1 AO - aberkannt wurde, heilt die spätere Übernahme der Mustersatzung diesen Fehler grundsätzlich nicht. Die neue Satzung wirkt nur für die Zukunft, so dass ein Kreisverband/Ortsverein, der beispielsweise in 2005 seine Satzung an die Mustersatzung anpasst, erst ab 2006 (wieder) als nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit anerkannt werden könnte (§ 60 Abs. 2 AO).