OFD Düsseldorf - Verfügung vom 27.07.2005
S 7200 - 184 - St 431 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 27.07.2005 (S 7200 - 184 - St 431 - K) - DRsp Nr. 2008/89145

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 27.07.2005 - Aktenzeichen S 7200 - 184 - St 431 - K

DRsp Nr. 2008/89145

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei „vermieteten” Mehrwegsteigen

Es wurde die Frage gestellt, wie Pfandgelder bei vermieteten Mehrwegsteigen zwischen Systemanbieter (Vermieter) und Erzeuger (Mieter) umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Hierzu wurde folgender Sachverhalt vorgetragen:

Eine Erzeugerorganisation (Mieter) mietet Mehrwegsteigen von einem Mehrwegsystembetreiber (Vermieter). Der Mieter erhält gegen Zahlung eines Entgeltes das Nutzungsrecht an den Steigen nach Maßgabe der Mietbedingungen. Eigentümer der Steigen bleibt der Vermieter.

Neben dem eigentlichen Nutzungsentgelt hat der Mieter einen Pfandbetrag an den Vermieter zu zahlen. Dieser Pfandbetrag wird bei Weitergabe an den Lebensmittel-Einzelhandel weiterberechnet und bei der Rückgabe an den Betreiber erstattet.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:

Bei Pfandgeldern handelt es sich um Entgelt für Lieferungen, da die Überlassung der Mehrwegsteigen durch den Mehrwegsystembetreiber an die Erzeugerorganisation als Verschaffung der Verfügungsmacht i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG anzusehen ist.