OFD Düsseldorf - Verfügung vom 27.08.2003
S 7170

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 27.08.2003 (S 7170) - DRsp Nr. 2008/83502

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 27.08.2003 - Aktenzeichen S 7170

DRsp Nr. 2008/83502

§ 4 UStG Steuerbefreiungen Leistungen staatlich geprüfter Masseure und medizinischer Bademeister

Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt und aus den in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG genannten nichtärztlichen Heilberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Hilfsberufen unter die Steuerbefreiung fallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG handelt und die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Da die Tätigkeit der staatlich geprüften Masseure und medizinischen Bademeister somit grundsätzlich als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anzusehen ist, sind - den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 14.09.2000 (Rs. C-384/98) entsprechend - nur die Leistungen umsatzsteuerfrei, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dabei kommt es allein auf den Inhalt der Leistung an. Ein für eine Steuerbefreiung sprechendes Indiz kann insoweit eine ärztliche Verordnung oder die regelmäßige Kostenübernehme durch eine Krankenkasse sein. Der Ausschluß in Abschn. 90 Abs. 3 Spiegelstrich 4 UStR

„Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG üben aus:

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