OFD Düsseldorf - Verfügung vom 28.04.2003
S 2440 - 14 - St 113 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 28.04.2003 (S 2440 - 14 - St 113 - K) - DRsp Nr. 2008/87228

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 28.04.2003 - Aktenzeichen S 2440 - 14 - St 113 - K

DRsp Nr. 2008/87228

KiStG NRW; Sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen

Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich festgesetzte (staatliche) ESt aufgrund der - nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW - vorzunehmenden Korrekturrechnungen in vielen Fällen nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die KiSt bildet, hat sich die Notwendigkeit einer Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von Einsprüchen in KiSt-Sachen ergeben.

Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur KiSt als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Für das Einspruchsverfahren gilt - vorbehaltlich des Absatzes 4 - Folgendes:

Der Einspruch ist bei der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ergebenden kirchlichen Stelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 KiStG NRW).