OFD Düsseldorf - Verfügung vom 29.11.2005
S 2367 - 16 - St 21 - K / St 212 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 29.11.2005 (S 2367 - 16 - St 21 - K / St 212 - K) - DRsp Nr. 2008/89542

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 29.11.2005 - Aktenzeichen S 2367 - 16 - St 21 - K / St 212 - K

DRsp Nr. 2008/89542

Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen

1. Allgemeines

Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist, zzgl. zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende Lohnsteuer sowie sonstige Annexsteuern wie z.B. Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.

Die entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so dass der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Steuern bzw. Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die Lohnsteuer). Die Übernahme der Steuern bzw. Beitragslasten stellt für den Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Steuern bzw. Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.