OFD Düsseldorf - Verfügung vom 30.06.2003
S 2137

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 30.06.2003 (S 2137) - DRsp Nr. 2008/83228

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 30.06.2003 - Aktenzeichen S 2137

DRsp Nr. 2008/83228

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

Mit der o. g. Verfügung hatte die OFD darum gebeten, Steuerfestsetzungen - soweit verfahrensrechtlich möglich - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen, bis die auf Bundesebene stattfindenden Erörterungen über eine Neuregelung der ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen und deren Anwendung abgeschlossen sind.

Diese Erörterungen sind nunmehr abgeschlossen und haben zu den im BMF-Schreiben IV A 6 - S 2137 - 25/03 vom 27.05.2003 niedergelegten Ergebnissen geführt.

Danach hat ein Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes empfangenen Baukostenzuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen.

Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.

Die OFD bittet darum, die Steuerfestsetzungen unter Beachtung dieses BMF-Schreibens durchzuführen. Die von den Betriebsprüfungsfinanzämtern im Hinblick auf die o. g. Verfügung nicht abgeschlossenen Prüfungen, bittet die OFD entsprechend der Regelungen im o. g. BMF-Schreiben abzuschließen.