OFD Düsseldorf - Verfügung vom 30.09.2005
S 2298 A - St 212

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 30.09.2005 (S 2298 A - St 212) - DRsp Nr. 2008/89306

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 30.09.2005 - Aktenzeichen S 2298 A - St 212

DRsp Nr. 2008/89306

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Investmentfonds - StraBEG

Steuerpflichtige Einnahmen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG, § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen.

Die thesaurierten Erträge unterliegen aber erst bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile der Kapitalertragsteuer (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die nach dem 31.12.1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.

Daher muss bei Anrechnung der Kapitalertragsteuer regelmäßig geprüft werden, ob die thesaurierten Erträge in den Vorjahren steuerlich erfasst wurden.