Die dem o.g. Verfahren vorausgehende Beschwerde beim BFH (Az.:
Im jetzigen Klageverfahren versuchen die Kläger erneut zu erreichen, dass die seit 1975 unverändert geltenden Pauschbeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden.
Der BFH begründet seine ablehnende Haltung damit, dass die Kläger die Möglichkeit haben anstelle des Pauschbetrages ihre tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes nachzuweisen. Allein die Schwierigkeit der Nachweiserbringung verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer regelmäßigen Erhöhung der Pauschbeträge.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|