Nach Auffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei den Leistungen „Lagerung und Archivierung von Daten und Informationen für (andere) Krankenhäuser” um nicht mit dem Betrieb der Krankenanstalt eng verbundene Umsätze. Die Leistungen sind darüber hinaus im Wesentlichen dazu bestimmt, den Krankenanstalten zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Diese Leistungen sind daher nicht nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit.
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