OFD Erfurt - Verfügung vom 02.02.2005
S 1505 A - 28 - L 251

OFD Erfurt - Verfügung vom 02.02.2005 (S 1505 A - 28 - L 251) - DRsp Nr. 2008/88620

OFD Erfurt, Verfügung vom 02.02.2005 - Aktenzeichen S 1505 A - 28 - L 251

DRsp Nr. 2008/88620

Begünstigte Investitionen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999; Betriebliche Investitionszulage für Druckvorlagen

Die in den Verfügungen der OFD vom 28.05.1998 und 02.12.1999 (Az.: s.o.) getroffene Regelung zur Investitionszulagenbegünstigung von Trägerfilmen und Druckplatten im Bereich der Druckindustrie ist nur noch bei

  • Investitionen in diese inzwischen veraltete konventionelle Druckvorstufentechnik und

  • Investitionen in die neuere digitale Drucktechnik, soweit die Investitionen nach dem InvZulG 1999 zu beurteilen sind (Investitionsabschluss vor dem 01.01.2005).

weiterhin anzuwenden.

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen des InvZulG 2005 erfüllt sind, sind die Verfügungen vom 28.05.1998 und 02.12.1999 aufgrund der neuen technischen Verfahren bei der Herstellung von Druckvorlagen nicht mehr anzuwenden. Weitere Ausführungen hierzu soll ein BMF-Schreiben zum § 2 InvZulG 2005 enthalten.

Daher wird gebeten ab sofort wie folgt zu verfahren:

a) Bearbeitung der Anträge auf Investitionszulage

Soweit in neu eingehenden oder noch nicht bearbeiteten Investitionszulagenanträgen eine betriebliche Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für Druckvorlagen, Trägerfilme und Druckplatten beantragt wird, ist die Investitionszulage nach Maßgabe der o.a. Bezugsverfügungen weiterhin zu gewähren und auszuzahlen.