OFD Erfurt - Verfügung vom 03.11.2003
S 7168 A - 01 - L 242

OFD Erfurt - Verfügung vom 03.11.2003 (S 7168 A - 01 - L 242) - DRsp Nr. 2008/87340

OFD Erfurt, Verfügung vom 03.11.2003 - Aktenzeichen S 7168 A - 01 - L 242

DRsp Nr. 2008/87340

§ 4 UStG; Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken usw. (§ 4 Nr. 12 UStG); ; Umsatzsteuerliche Behandlung sog. Standortmietverträge über Funkfeststationen (UMTS)

Telefongesellschaften mit UMTS-Lizenzen schließen sog. Standortmietverträge über Funkfeststationen mit Grundstückseigentümern ab. In dem Standortmietvertrag wird der Telefongesellschaft für eine bestimmte Zeit das Recht eingeräumt, auf der angemieteten Grundstücks- bzw. Gebäudefläche eine Funkfeststation mit Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für den Betrieb eines Funknetzes zu errichten und zu betreiben. Die Funkfeststation ist vom Mieter bei Vertragsende wieder zu beseitigen.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass Standortmietverträge über Funkfeststationen stets, als steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG anzusehen sind.

Im Hinblick auf die vernachlässigbar geringe überlassene Grundstücksfläche kann die Gestattung zur Errichtung einer Sirene auf einem Grundstück aber weiterhin als Vertrag besonderer Art i.S. des Abschnitts 81 Abs. 1 S. 2 UStR eingestuft werden, auf den die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG nicht anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 04.08.1980 - IV A 2 - S 7100 - 51/80 -, UR 1980 S. 211).