Der BFH hat im o.g. Urteil u.a. entschieden, dass der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten Kfz - Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahe stehende Personen nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 v. H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist.
Diese Entscheidung des BFH ist insofern strenger als der Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu TOP I/10 der KSt/GewSt III/98. Danach hatte man es aus Vereinfachungsgründen durchaus für vertretbar gehalten, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 u. 3 EStG (1 v. H. des Listenpreises, Fahrtenbuch) zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen sollten auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.
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