Seit Öffnung des Festnetzes der Deutschen Telekom AG für andere Netzbetreiber kann der Telefonnutzer frei wählen, ob er unter Beibehaltung seines Telefonanschlusses seine Telefongespräche regelmäßig („preselection”) und/oder fallweise („Call-by-Call”) über einen Verbindungsnetzbetreiber abwickeln möchte.
Nach § 15 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) wird dem Kunden - soweit dieser mit dem/den Verbindungsnetzbetreibern als „anderen Anbietern” nicht anderes vereinbart - von seinem Teilnehmernetzbetreiber (TNB - hier der Deutschen Telekom) eine Rechnung erstellt, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch die Nutzung von Call-by-Call-Verbindungen entstehen. Die Rechnung muss die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen.
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