Mit Urteil vom 04.11.2004, Az.: IV R 26/03 hat der BFH die Einkünfte berufsmäßiger Betreuer denen aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugeordnet und eine sonstige selbstständige Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG verneint.
Zwar hat der BFH die sog. Gruppenähnlichkeit (Urteil des Thür. FG vom 27.09.2000, DStRE 2001 S. 965), also die ausreichende Ähnlichkeit mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beispielhaft genannten Tätigkeiten im Hinblick auf die allen gemeinsamen Merkmale, als Möglichkeit anerkannt. Jedoch hat der BFH - anders als das Thür. FG in seinem Urteil vom 27.09.2000 (a. a. O.) die Ähnlichkeit von Berufsbetreuern vorliegend verneint. Denn Wesensmerkmal der Tätigkeiten des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Verwaltung fremden Vermögens. Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers geht nach den Feststellungen des BFH jedoch darüber hinaus und betreffen auch persönliche Angelegenheiten (z. B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs).