OFD Erfurt - Verfügung vom 09.05.2005
S 7280 A - 21 - L 243

OFD Erfurt - Verfügung vom 09.05.2005 (S 7280 A - 21 - L 243) - DRsp Nr. 2008/89200

OFD Erfurt, Verfügung vom 09.05.2005 - Aktenzeichen S 7280 A - 21 - L 243

DRsp Nr. 2008/89200

Erforderliche Angaben in Rechnungen

Bei den in § 14 Abs. 4 UStG abschließend aufgeführten, vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung handelt es sich um zwingende Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Es besteht demnach kein Vorsteueranspruch für den Leistungsempfänger, soweit es in der ihm erteilten Rechnung an einer der genannten Angaben mangelt.

Aus gegebenem Anlass wird auf Folgendes hingewiesen:

Bezüglich der in § 14 Nr. 4 UStG genannten Rechnungsangaben gibt es keine Vereinfachungsregelungen oder Ausnahmeregelungen, wenn sie nicht in der Umsatzsteuerrichtlinie 2005 bzw. in Schreiben des Bundesfinanzministerium explizit genannt werden. Die Vorgaben des Gesetzgebers bei der Rechnungserteilung sind strikt einzuhalten und umzusetzen.

Auf folgende Beispiele wird konkret hingewiesen: