OFD Erfurt - Verfügung vom 10.06.2003
S 2742 a A - 02 - L 231

OFD Erfurt - Verfügung vom 10.06.2003 (S 2742 a A - 02 - L 231) - DRsp Nr. 2008/83298

OFD Erfurt, Verfügung vom 10.06.2003 - Aktenzeichen S 2742 a A - 02 - L 231

DRsp Nr. 2008/83298

allgemeine Vorschriften: § 8a KStG; Gesellschafter-Fremdfinanzierung; Vereinbarkeit des § 8a KStG mit Europarecht

Mit Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, hat der EuGH entschieden, daß die Vorschrift des § 8a KStG dem Gebot der freien Niederlassung nach Art. 43 des EG-Vertrages entgegensteht. Nunmehr wurden auf Bundesebene die sich auf Grund dieser EuGH-Entscheidung ergebenden Auswirkungen für die Anwendung des § 8a KStG erörtert.

Folgendes wurde zur Anwendung des § 8a KStG auf offene Fälle beschlossen:

§ 8a KStG findet nach Auffassung der Ländervertreter in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i.S.d. § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG geschützt ist. Bis auf Weiteres ist daher § 8a KStG nicht mehr anzuwenden, wenn der zuvor bezeichnete Anteilseigner

  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EG und

  • in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.

Über entsprechende anhängige Einspruchs- und Klageverfahren kann nunmehr im vorstehenden Sinne entschieden werden.