OFD Erfurt - Verfügung vom 14.07.2003
S 7200 A - 27 - L 241

OFD Erfurt - Verfügung vom 14.07.2003 (S 7200 A - 27 - L 241) - DRsp Nr. 2008/83500

OFD Erfurt, Verfügung vom 14.07.2003 - Aktenzeichen S 7200 A - 27 - L 241

DRsp Nr. 2008/83500

§ 4 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

Beim Kauf von Fahrzeugen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs an. Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit der Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall kann der Käufer des Fahrzeugs entweder den Verkäufer als Garantiegeber oder eine beliebige Drittwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen. Im Falle der Reparatur durch den Verkäufer werden die Reparaturkosten aufgrund der Rückversicherung von der Car-Garantie-Gesellschaft übernommen. Im Falle der Reparatur durch eine Drittwerkstatt können die Reparaturkosten vom Käufer direkt im Rahmen des verkürzten Zahlungsweges bei der Car-Garantie-Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Verkäufer tritt insoweit seinen Anspruch an den Käufer ab.

Abweichend von der Auffassung in o.g. Verfügung vom 26.08.1996 hat der BFH hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des CG Car-Garantiemodells mit den Urteilen vom 09.10.2002 - V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378 - und vom 16.01.2003 - V R 16/02, BStBl 2003 II S. 445 - wie folgt entschieden: