Die OFD bittet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2004 aufmerksam zu machen.
Dem entsprechend ist zu veranlassen, dass die der Verfügung beigefügte Anlage in dem Dienstgebäude sowie in den Meldebehörden/Einwohnermeldeämtern des Finanzamtsbezirks zum Aushang gebracht wird.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte bzw. die besondere Lohnsteuerbescheinigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich herauszugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt wurden, beim zuständigen Betriebsstätten - Finanzamt bis zum 31.12.2005 einzureichen
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