OFD Erfurt - Verfügung vom 22.09.2005
S 2342 A - 36 - L 226

OFD Erfurt - Verfügung vom 22.09.2005 (S 2342 A - 36 - L 226) - DRsp Nr. 2008/89342

OFD Erfurt, Verfügung vom 22.09.2005 - Aktenzeichen S 2342 A - 36 - L 226

DRsp Nr. 2008/89342

Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch den Bund nach § 15 FELEG;

Mit Urteil vom 14.04.2005 (Az.: VI R 134/01, BStBl 2005 II S. 569) hat der BFH entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Bund nach § 15 FELEG trägt, bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn darstellen.

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt:

  • die vom Bund übernommenen Beiträge nach § 15 FELEG sind wie die von der Bundesagentur für Arbeit getragenen Beiträge nicht steuerbar und

  • mangels Benennung in § 32b EStG auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzen.

Ein Abzug dieser Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (siehe Beispiel in der Vfg. vom 13.11.1998) kommt nicht in Betracht. Die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beitrag zur Rentenversicherung sind sowohl auf der Einkunftsseite als auch bei den Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen.