Mit Urteil vom 14.04.2005 (Az.:
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt:
die vom Bund übernommenen Beiträge nach §
mangels Benennung in § 32b EStG auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzen.
Ein Abzug dieser Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (siehe Beispiel in der Vfg. vom 13.11.1998) kommt nicht in Betracht. Die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beitrag zur Rentenversicherung sind sowohl auf der Einkunftsseite als auch bei den Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen.
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