OFD Erfurt - Verfügung vom 26.01.2005
S 7200 A - 54 - L 243

OFD Erfurt - Verfügung vom 26.01.2005 (S 7200 A - 54 - L 243) - DRsp Nr. 2008/88647

OFD Erfurt, Verfügung vom 26.01.2005 - Aktenzeichen S 7200 A - 54 - L 243

DRsp Nr. 2008/88647

Umsatzsteuerliche Behandlung der Maut-Gebühr

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Maut-Gebühr gilt Folgendes:

Spediteure haben für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet; ein Vorsteuerabzug für die Spediteure ergibt sich insoweit nicht.

Die Spediteure wälzen die Maut-Gebühr auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Folglich unterliegt der insgesamt berechnete Betrag der Umsatzbesteuerung.