OFD Erfurt - Verfügung vom 26.10.2005
S 6105 A - 17 - L 234

OFD Erfurt - Verfügung vom 26.10.2005 (S 6105 A - 17 - L 234) - DRsp Nr. 2008/89475

OFD Erfurt, Verfügung vom 26.10.2005 - Aktenzeichen S 6105 A - 17 - L 234

DRsp Nr. 2008/89475

KraftStG; Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (BFH-Urteil vom 05.10.2004 - VII R 73/03, BStBl 2005 II S. 222). Zur Anwendung dieser Befreiungsvorschrift gilt Folgendes:

  • Der Begriff „nächstgelegener geeigneter Bahnhof” im Sinne des § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG ist in Anlehnung an § 14 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3976) i.d.F. der Verordnung vom 21.06.2000 (BGBl 2000 I S. 918) - GüKGrenz/KabotageV - zu bestimmen. Als nächstgelegener geeigneter Bahnhof in diesem Sinne ist hiernach derjenige Bahnhof anzusehen,

    • der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des Kombinierten Verkehrs verfügt,

    • von dem regelmäßig Kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und

    • der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat.