OFD Erfurt - Verfügung vom 27.09.2005
S 2378 A - 11 - L 222

OFD Erfurt - Verfügung vom 27.09.2005 (S 2378 A - 11 - L 222) - DRsp Nr. 2008/89324

OFD Erfurt, Verfügung vom 27.09.2005 - Aktenzeichen S 2378 A - 11 - L 222

DRsp Nr. 2008/89324

Verbleib der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2004

Der Bezugsverfügung ist ein fehlerhafter Anhang beigefügt. Die OFD bittet diesen durch das beigefügte Korrekturexemplar zu ersetzen. Die im Infoportal veröffentlichte Version wird entsprechend geändert.

RÜCKGABE der LOHNSTEUERKARTEN 2004 bis spätestens 31.12.2005 an das Finanzamt

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte bzw. die besondere Lohnsteuerbescheinigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich herauszugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt wurden, beim zuständigen Betriebsstätten - Finanzamt bis zum 31.12.2005 einzureichen.